28.07.2017 - Nr. 8 
Ist die "Eigenbewegung" in der Unfall­ver­si­che­rung mitversichert?

Wie so oft findet man die Antwort auf diese Frage nur durch einen Blick in die jeweiligen Versicherungsbedingungen. Laut Definition handelt es sich um einen Unfall, wenn „ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig zu einem Körperschaden führt“. Beispiele hierfür sind: ein Fußgänger wird von einem Auto angefahren, jemand wird von einem Hund gebissen usw.  Unfälle können jedoch auch anders entstehen und folgen nicht zwingend einer Definition.

Zum besseren Verständnis, was sich hinter dem Begriff „Eigenbewegung“ oder auch „erhöhte Kraftanstrengung“ in der Unfall­ver­si­che­rung verbirgt, einige Beispiele:

  • Bandscheibenvorfall beim Arbeiten im Garten (z.B. beim Herausreißen von Unkraut)
  • Squashspieler streckt sich sehr heftig, um den Ball noch zu erreichen
  • Bandscheibenvorfall beim Anheben eines schweren Gegenstands
  • Beim Aussteigen aus dem Auto knickt man mit dem rechten Fuß um
  • Unglückliche Bewegung & Meniskusriss beim Tanzkurs
  • Bänderriss beim Joggen
  • Ein Fußballpieler knickt um und reißt sich das Kreuzband

Entsteht durch so einen Unfall ein dauerhafter Schaden und ist dieser Leistungspunkt nicht mitversichert, so erhält der Geschädigte kein Geld von der Unfall­ver­si­che­rung.

In 2014 urteilte ein Gericht dazu:
Die Unfall­ver­si­che­rung einer Tennisspielerin wollte nicht leisten, obwohl es zu einem dauerhaften Schaden an den Innen- wie Außenbändern kam. Daraufhin klagte die Geschädigte. Da Beweise für „„ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis“ von ihr nicht erbracht werden konnten, erhielt sie leider keine Leistung. Wäre die „Eigenbewegung“ mitversichert gewesen, wäre das Urteil wohl für die Tennisspielerin positiver verlaufen. (der Versicherungsbote berichtete)

Freizeitsportler sollten insbesondere auf diesen Einschluss achten. Aus meiner Sicht ist dieser Leistungspunkt jedoch für alle unverzichtbar.

Ein ebenso wichtiger Leistungsbaustein in der Unfall­ver­si­che­rung ist der „Mitwirkungsanteil“.
Schnell erklärt: Wirkt eine Vorerkrankung an einem Unfall mit, so kann die Leistung entsprechend gemindert werden. Als Beispiel ein Snowboarder stürzt in ein Schlucht und verliert durch Erfrierungen sein linken Fuß. Es wird festgestellt, dass ein früherer Kreuzbandriss an dem Unfall mitgewirkt hat.

Sollte in der Versicherung der Mitwirkungsanteil unter 100 % liegen, so empfehle ich als Ver­sicherungs­makler eine Überprüfung des Vertrages. Im Schadenfall kann es sich dabei um mehrere tausend Euro handeln.

Dieser Beitrag berücksichtigt nur zwei von vielen weiteren wichtigen Leistungsinhalten einer Unfall­ver­si­che­rung.Zudem ist es wichtig, die richtige Versicherungssumme zu ermitteln und abzusichern. Gerne stelle ich Ihnen weiterführende Informationen in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.


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