08.09.2017 - Nr. 14 
Der Unterschied zwischen einem Ver­sicherungs­makler und einem -vertreter

Vielen ist nicht bewusst, welchen bzw. das es einen Unterschied zwischen den verschiedenen Versicherungsvermittler-Typen gibt und das dieser Status ganz leicht überprüfbar wäre.

Leider wird dies keinem in der Schule oder Ausbildung erklärt, selbst die Medien werfen die unterschiedlichen Begrifflichkeiten oft wild durcheinander ohne auf die Differenzierungen zu achten. Die Versicherungsbranche wird sozusagen über einen Kamm geschert, weshalb der heutige Blog-Artikel die Unterschiede beleuchtet und mehr Transparenz geschaffen wird.


Welche Typen gibt es und was für Unterschiede ergeben sich daraus?

1. Ver­sicherungs­makler
Ein Ver­sicherungs­makler arbeitet im Auftrag seiner Mandanten und ist somit nie für eine Versicherungsgesellschaft tätig und ebenso wenig weisungsgebunden. Per Gesetzt ist er unabhängig. Seine Beratung erfolgt auf der Grundlage der individuellen Ziele/ Wünsche und des persönlichen Bedarfs seiner Mandanten und er vermittelt den jeweiligen Versicherungsschutz, welcher diesen deckt. Dabei prüft er die unzähligen Marktangebote und analysiert diese. Des Weiteren verwaltet, betreut und aktualisiert er die Versicherungsverträge seiner Mandanten. Ebenfalls kann er bereits bestehende Verträge auf Wunsch des Mandanten in die Betreuung übernehmen (denn es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass Verträge immer gekündigt werden müssen, wenn man einen Ver­sicherungs­makler beauftragt.
Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22.05.1985, Az: IVa ZR 190/83) ist er als treuhändischer Sachverwalter stets auf der Seite seines Mandanten und nimmt dessen Interessen wahr und vertritt diese. In einem Maklervertrag werden die Rechte und Pflichten des vom Mandanten beauftragten Ver­sicherungs­maklers festgehalten, welche auch im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nachzulesen sind. Er haftet ggü. seiner Mandanten für die Tätigkeit als Ver­sicherungs­makler.

2. Versicherungsvertreter
Versicherungsvertretern werden in Einzelvertreter (auch Ausschließlichkeitsvertreter genannt) und Mehrfachvertreter (auch Mehrfachagenten genannt) unterschieden. Beide Formen des Versicherungsvertreters sind an einem Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men oder einen Vertrieb/Konzern gebunden und dürfen nur Produkte dessen vermitteln. Er vertritt die Interessen des Unternehmens und ist diesem ggü. verpflichtet. Er ist weisungsgebunden und arbeitet demzufolge immer im Auftrag des Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mens bzw. des Vertriebs/Konzerns. Es gibt angestellte und selbständige Versicherungsvertreter.


Ein Blick in die Vergangenheit

Bis zum 22.05.2007 durfte jeder Versicherungen „verkaufen“, unabhängig von der Ausbildung. Dies ist wohl ursächlich für den weitest gehend schlechten Ruf der Versicherungsbranche Mit Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie in deutsches Recht im Jahr 2007 müssen Versicherungsvermittler eine entsprechende IHK-Ausbildung vorweisen können Diese Pflicht gilt leider jedoch weiterhin nicht für Versicherungsvertreter einer einzelnen Versicherungsgesellschaft.

Des Weiteren wurde es für alle Versicherungsvermittler zur Pflicht, vor der ersten Beratung eine Erstinformation auszuhändigen. Folgendes muss u.a. aus dieser hervorgehen: vollständiger Name des Vermittlers und der Firma, betriebliche Anschrift, Status des Vermittlers/ Beraters (Ver­sicherungs­makler, -vertreter oder -berater) inkl. Registrierungsnummer etc.
Mithilfe der Registrierungsnummer oder des Vermittlernamens kann der Status jederzeit und von jedem unter www.vermittlerregister.info/recherche geprüft werden. Sollte ein Vermittler dort nicht registriert sein, sollte dies kritisch hinterfragt werden, denn jeder Versicherungsvermittler muss sich in dieses öffentliche Register eintragen lassen.Wer heute über den Berufswunsch „Ver­sicherungs­makler“ nachdenkt, benötigt von der Industrie- und Handelskammer (IHK) eine entsprechende Erlaubnis. Diese wird erteilt, wenn folgende Anforderungen vollständig erfüllt bzw. nachgewiesen wurden:

  • Entsprechende Ausbildung mit bestandener IHK-Prüfung
  • Nachweis der Zuverlässigkeit (d.h.. keine Vorstrafen wegen eines Verbrechens uä.)
  • geordnete Vermögensverhältnisse (z.B. kein Insolvenzverfahren usw.)
  • Nachweis einer Berufs-/ Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Zahlreiche Ausnahmegenehmigungen für die Zulassung als Versicherungsvertreter gibt es leider nach wie vor. Hier sind bei der Regulierung nicht so „strenge“ Voraussetzungen durchgesetzt worden, aus persönlicher Sicht zum Nachteil der Kunden. Weiter in die Tiefe des „Gesetzes der Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts“ möchte ich in diesem Artikel thematisch nicht gehen, da dies jeden Rahmen sprengen würde. Bei Fragen dazu sprechen Sie mich gerne an.

Mit diesem Beitrag war es mir ein Anliegen, die Unterschiede zu erläutern und auf die Transparenz durch das Vermittlerregister, in welchem der Status des Vermittlers überprüft werden kann, zu erläutern. Damit Sie für sich reflektieren können, ob ihr Vermittler wirklich auf Ihrer Seite stehen kann und ausschließlich in Ihrem Interesse handelt.

Bei weiteren Fragen zum Artikel kommen Sie gerne auf mich zu.

 

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