20.10.2017 - Nr. 18 
Wenn der Winter schneller kommt, als man denkt... Folgen für den KFZ-Versicherungsschutz bei einem Verkehrsunfall mit Sommerreifen

Der Spätherbst zeigt sich aktuell noch einmal von seiner besten Seite und verwöhnt uns mit milden Temperaturen. Doch der Winter steht vor der Tür und nachts fallen die Temperaturen bereits kontinuierlich in den einstelligen Bereich.

Noch blieben die Frühaufsteher von der Frostschicht auf der Frontscheibe verschont. Doch es dauert sicher nicht mehr lange, bis die Morgenglätte einkehrt und es heißt: „Scheibe frei kratzen oder mit Spray enteisen“.

Viele Fahrzeughalter sind zurzeit noch mit Sommerreifen unterwegs. Verständlich, denn die Temperaturen lassen den bevorstehenden Winter schnell vergessen. Doch was passiert, wenn das Wetter umschlägt und die Bereifung noch nicht gewechselt ist? Leistet die KFZ-Versicherung bei einem Unfall oder ist der Versicherungsschutz gefährdet?

Die meisten Autofahrer wechseln die Fahrzeugbereifung nach der Faustformel “von O bis O” (von Oktober bis Ostern). Eine generelle Winterreifenpflicht besteht in Deutschland jedoch nicht. In der Straßenverkehrsordnung ist lediglich geregelt, dass Kraftfahrzeuge bei winterlichen Wetterverhätlnissen (z.B. Eis- oder Reifeglätte , Glatteis, Schneeglätte und - matsch) mit Ganzjahres- bzw. Winterreifen oder M+S-Reifen unterwegs sein müssen. Bei einem Verstoß ist mit einem Bußgeld sowie einem Punkt in Flensburg zu rechnen.

Es sollte jedoch nicht nur beim eigenen Auto frühzeitig an den Reifenwechsel gedacht werden, sondern auch bei gemieteten oder geliehenen Fahrzeugen, denn der Fahrer trägt die Verantwortung für die richtige Bereifung – sie liegt nicht beim Halter!

Im Fall eines selbstverursachten Unfalls muss man sich in Bezug auf die KFZ-Haft­pflichtversicherung jedoch nicht sorgen. Die Versicherung reguliert in der Regel den Schaden des Unfallgegners, unabhängig davon, ob Sie noch mit Sommerreifen unterwegs waren. Jedoch kann die Versicherung Sie unter Umständen in Regress nehmen, da eine Mithaftung/ -schuld unterstellt wird. Sollte nachgewiesen werden, dass die falsche Bereifung ursächlich für den Unfall war, da sich z.B. der Bremsweg verlängert hat, kann selbst einem Unfallopfer eine Mitschuld unterstellt werden.

Beim Vollkaskoschutz riskieren Sie bei falscher Bereifung, je nach der Schwe­re des Verschuldens, ggf. eine Kürzung der Versicherungsleistung - im schlimmsten Fall erfolgt gar keine Leistung. Insofern Ihnen in so einem Fall ein uneingeschränkter Versicherungsschutz wichtig ist, sollte der gewählte Tarif auf die “Einrede der groben Fahrlässigkeit” verzichten – diese Klausel sichert Ihnen die Entschädigung im Schadensfall. Ein genauer Blick in die Versicherungsbedingungen schafft hier Klarheit.
Sollten Sie eine Reise geplant habe, schützen Sie sich vor bösen Überraschungen und prüfen Sie den Wetterbericht für die gesamte Fahrstrecke. Denn selbst wenn es in Blankenfelde-Mahlow und der Berliner Region noch schneefrei sein sollte, kann es in anderen Regionen bereits anders aussehen.

Im Zweifel sollte das sommerbereifte Fahrzeug besser nicht genutzt werden. Denn unabhängig von dem eventuell gefährdeten Versicherungsschutz – Sie schützen die Ihre Gesundheit und die anderer Fahrer. Allen eine gute Fahrt!

 

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