03.11.2017 - Nr. 20 
Versicherungs-Tipp: Wenn das gestohlene Fahrrad wiedergefunden wird...

Jedes Jahr werden hundert tausende Fahrräder in Deutschland gestohlen. Auch in Berlin, Blankenfelde-Mahlow und der Region liest man fast täglich davon in den Zeitungen.

Wurde das Fahrrad gestohlen, dann hat man dies wahrscheinlich bei der Polizei und der Versicherung angezeigt. Anschließend ermittelt die Polizei und der Versicherer zahlt die vereinbarte Versicherungssumme meist innerhalb kurzer Zeit aus. Da geklaute Fahrräder nur selten wieder aufgefunden werden bzw. die Fälle aufgeklärt werden, verzichten die Versicherungen meist auf eine Wartezeit.
Ab und an findet sich ein gestohlenes Rad jedoch wieder an und kann sichergestellt werden – wie muss der Versicherungsnehmer dann beachten?

Wie erfährt man vom dem Fund?
Der Eigentümer eines Fahrrades lässt sich mittels der Rahmennummer häufig ermitteln und im Anschluss über den Fund informiert. Sollte dies der Fall sein, ist man verpflichtet die Versicherung davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ob das Fahrrad bereits von der Polizei übergeben wurde oder nur die Information über den Fund vorliegt, spielt dabei keine Rolle. Wird die Meldung an den Versicherer vergessen oder gar unterlassen, macht man sich wegen Versicherungsbetrug strafbar.

Was passiert in so einem Fall mit der ausgezahlten Versicherungssumme?
Kein Grund zu Sorge - die erhaltene Entschädigung muss nicht zwingend an den Versicherer zurückgezahlt werden. Dem Versicherungsnehmer steht es frei, ob er das Geld zurückzahlt oder alternativ das gestohlene Fahrrad aushändigt. Sobald der Versicherer sich dazu gemeldet hat, bleiben dem Versicherungsnehmer zwei Wochen Zeit für eine Entscheidung, welche er der Versicherung innerhalb dieser Frist mitteilen sollte. Denn nach dieser Frist geht das Wahlrecht an den Versicherer über.

Auf die richtige Versicherungssumme achten!
Wichtig: Ob das Fahrrad ausreichend abgesichert ist, sollte in der bestehenden Haus­rat­ver­si­che­rung überprüft werden. Häufig wird der Versicherungsschutz bei Fahrraddiebstahl prozentual zur Versicherungssumme vereinbart, z.B. 1% von 45.000 €. Im Schadensfall würde der Versicherungsnehmer maximal 450 € erhalten, unabhängig von einem höheren Wert des Fahrrads. Aber auch wenn das Fahrrad unterversichert war und der Versicherer demzufolge nur eine Teilauszahlung veranlasst hat, besteht das Wahlrecht zwischen Rücknahme und Rückzahlung. Wurde bereits ein neues Fahrrad angeschafft, kann es sinnvoll sein, keine Rückzahlung vorzunehmen und einzuwilligen, dass das Rad meistbietend verkauft wird. Der Erlös wird anschließend anteilig zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer aufgeteilt.

Das Wahlrecht besteht auch dann, wenn das Fahrrad bereits vor der Auszahlung der Versicherungsleistung aufgefunden wird. Bedingung ist jedoch, dass der Schaden zuvor fristgerecht gemeldet wurde, denn dann liegt die Verantwortung der fehlenden Auszahlung beim Versicherer.

 

 

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